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Deutsche Rentenbesteuerung greift auch bei Wohnsitz in Kanada

Wer im Ausland lebt und dort eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, unterliegt der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Dies gilt auch bei einem Wohnsitz in Kanada. Die Besteuerung wird nicht durch das DBA-Kanada ausgeschlossen.

Hintergrund

Die Rentnerin R lebte seit 2001 in Kanada. Sie bezog 2009 bis 2011 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente. Diese unterwarf das Finanzamt mit ihrem steuerpflichtigen Teil der Besteuerung.

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, dass nach den Regelungen des DBA-Kanada 2001 Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge gehindert war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die ausgezahlte Rente der deutschen Besteuerung unterlag. R wohnte im Streitzeitraum in Kanada und war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig i. S. d. DBA-Kanada. In Deutschland war sie beschränkt steuerpflichtig da sie – ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers inländische Einkünfte erzielte.

Nach dem DBA-Kanada werden Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert. Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden. Das ist dann der Fall, wenn sie u. a. aus Quellen innerhalb dieses Staates bezogen werden und wenn die Beiträge zu der Altersversorgung im Quellenstaat steuerlich abziehbar waren oder wenn das Ruhegehalt vom Quellenstaat finanziert wurde. Danach steht das Besteuerungsrecht für die von R bezogenen Renten auch Deutschland zu.

Eine Beschränkung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats durch modifizierende Regelungen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich.