Der Bundesfinanzhof bleibt dabei: Auch bei Krankheitskosten ist die zumutbare Belastung verfassungsgemäß. Und: Beerdigungskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige Geldleistungen gedeckt sind. Die neue bzw. bisherige Rechtsprechung festigt sich.
Hintergrund
A ist neben anderen Miterben Erbe nach seiner Ehefrau E, die 2009 verstorben war. A machte für das Jahr 2009 rund 14.000 EUR Krankheitskosten und Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankheitskosten entstanden durch die stationäre Behandlung in einer Privatklinik, die von der Krankenkasse nur zu Hälfte übernommen wurden. Das Finanzamt erkannte die für den Klinikaufenthalt geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von rund 7.000 EUR als außergewöhnliche Belastung an. Unberücksichtigt blieben jedoch die Aufwendungen für “Reiki-Behandlungen” (Handauflegen), für Schuhe, für verschiedene Medikamente und für weitere nicht näher spezifizierte Aufwendungen.
Die Bestattungskosten von rund 6.000 EUR erkannte das Finanzamt ebenfalls nicht an.
Nachdem im Jahr 2013 die Krankenkasse sich bereit erklärt hatte, die Krankenhauskosten vollständig zu übernehmen, setzte das Finanzamt die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um rund 4.000 EUR herab. Nach Abzug der zumutbaren Belastung ergab sich keine Steuerminderung mehr.
Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte die Revision des A. Damit bestätigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Sie entschieden: Selbst wenn es sich bei den erworbenen Medikamenten um Arzneimittel handelte, fehlt es am dem erforderlichen Nachweis. E konnte keine vor dem Erwerb ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen. Entsprechendes gilt für die Schuhe, für die kein Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erbracht wurde.
Das Handauflegen (“Reiki”), das im Übrigen durch eine nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person aus der Ferne über Gedankenübertragung praktiziert wurde, ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK haben die Erben nicht vorgelegt.
Auch die Beerdigungskosten waren nicht zum Abzug zuzulassen. A war zwar aufgrund seiner persönlichen Beziehung als Ehemann grundsätzlich nicht nur zivilrechtlich, sondern auch sittlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Er konnte die Kosten jedoch aus seinem Anteil am Nachlass bestreiten. Damit war er durch die Kosten nicht wirtschaftlich belastet.
Die anerkannten Krankheitskosten des Jahres 2009 waren um die in 2013 erhaltene Zahlung der Krankenkasse zu mindern. Da die Krankheitskosten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie das Einkommen tatsächlich und endgültig belasten, sind bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Jahr erhält.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann auch bei Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert nicht zwischen Krankheitskosten und anderen abziehbaren Aufwendungen. Es war im vorliegenden Fall auch nicht geboten, vom Ansatz der zumutbaren Belastung abzusehen.