Besucht ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Arzt und hat er auf dem Rückweg zur Arbeit einen Unfall, handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall.
Hintergrund
Nach dem Besuch eines Orthopäden befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Bei einem Verkehrsunfall verletzte er sich erheblich. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab. Ihrer Ansicht nach stellte der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit dar. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.
Entscheidung
Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab, da der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt war. Der Arztbesuch war als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert.
Unerheblich war, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diente. Mit dem Arztbesuch erfüllte der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Auch ein Wegeunfall sahen die Richter nicht als gegeben an. Denn der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Hierfür hätte er sich mindestens 2 Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall war.