Als “kurze Zeit” im Sinne des § 11 EStG gilt normalerweise ein Zeitraum von 10 Tagen. Das Finanzgericht München ist jetzt allerdings der Meinung, dass auch 12 Tage noch “kurz” sind. Und was sagt der Bundesfinanzhof?
Hintergrund
Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10.1. ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12.1.2015 ein. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hielt die Auslegung des Rechtsbegriffs der “kurzen Zeit” für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, war dieser willkürlich gewählt. Deshalb müsste der Zeitraum auf mindestens 12 Tage erweitert werden.