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Anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig

Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten spielt es keine Rolle, ob diese für den Steuerpflichtigen unvorhersehbar waren, sie im Rahmen eines Mieterwechsels angefallen sind oder die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen.

Hintergrund

Die Kläger waren Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung, die sie im Jahr 2012 zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR erworben hatten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen 40.316 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machten die Kläger sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.405 EUR geltend, und zwar u. a. für die Erneuerung des Badezimmers und der Elektroinstallation sowie den Einbau von 2 Kunststofffenstern und einer Zimmertür.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Erhaltungsaufwand in Höhe von 427 EUR und ordnete den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.978 EUR den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu.

Die Kläger argumentierten, dass durch den plötzlichen Tod der langjährigen Mieterin Investitionen erforderlich wurden, um eine Neuvermietung zu ermöglichen. Diese stellten eine erhebliche finanzielle Härte dar, sodass der vorliegende Fall vom Regelfall zur Anwendung der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten erheblich abweicht.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zwar ist der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich nicht definiert, sodass er einer Auslegung bedarf. Hierunter fallen bauliche Maßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehörten insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung.

Nach Auffassung des Finanzgerichts spielte keine Rolle, ob die angefallenen Aufwendungen für die Steuerpflichtigen vorhersehbar waren, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ganz oder teilweise ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellten oder ob diese im Zuge eines Mieterwechsels anfielen. Auf derartige Unterscheidungen kam es gerade nicht an. Diese würden dem vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen, zuwiderlaufen.