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Verdeckte Gewinnausschüttung bei durch Barlohnumwandlung finanzierte Altersversorgung

Bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers können in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, ohne dass die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage an der fehlenden Erdienbarkeit scheitert.

Hintergrund

G war Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte ihm 1994 eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr von 60 % seines letzten Grundgehalts zugesagt. 2010 vereinbarte G mit der GmbH eine Entgeltumwandlung, nach der sein monatliches Grundgehalt um 2.070 EUR gekürzt wurde. Die GmbH wendete die gekürzten Gehaltsanteile der Versorgungskasse zu. Diese erteilte G eine Versorgungszusage und schloss zu seinen Gunsten eine Rückdeckungsversicherung ab. Die GmbH machte die Beitragszahlungen an die Kasse als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass sich G die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen konnte, da er zum Zeitpunkt der Zusage bereits 58 Jahre alt war. Die Zahlungen behandelte es deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Begründung: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können von dem Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie von dem Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären. Es kommt also darauf an, ob bei unmittelbaren Versorgungszahlungen des Trägerunternehmens (GmbH) die betriebliche Veranlassung gegeben wäre oder ob durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen würden. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter die Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte (sog. Erdienbarkeit). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Versorgungsanspruch nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum mindestens 10 Jahre umfasst.

Ob es auf die Erdienbarkeit ankommt, wenn die Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wird, war bisher nicht geklärt. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Grundsätze zur Erdienbarkeit nicht in Fällen echter Barlohnumwandlung anzuwenden sind. Da der Arbeitnehmer durch Zurücklegen von Aktivbezügen zugunsten künftiger Altersbezüge über sein eigenes künftiges Vermögen disponiert, besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit auf ein Missverhältnis zu prüfen.