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Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete für möblierte Wohnungen bei verbilligter Vermietung

Wird eine möblierte Wohnung verbilligt vermietet, bestimmt sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete der Zuschlag für die Möblierung nach einem ortsüblichen Mietspiegel oder nach am Markt realisierbaren Zuschlägen.

Hintergrund

Die Kläger vermieteten ihrem Sohn eine Eigentumswohnung, die mit Einbauküche, Waschmaschine und Trockner ausgestattet war. Ihre Ausgaben machten sie für 2006 bis 2010 in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelten sie anhand des Mietspiegels. Den Wert der Einrichtung berücksichtigten sie dabei über ein Punktesystem für “sonstige Einflüsse” entsprechend dem Mietspiegel. Dadurch betrug die vereinbarte Miete mehr als 75 % der Vergleichsmiete.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Vergleichsmiete unter Ansatz eines Möblierungszuschlags höher anzusetzen war. Es errechnete eine Entgeltlichkeitsquote von nur 67 %, sodass die 75-%-Grenze unterschritten wurde und die Werbungskosten nur anteilig abziehbar waren.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht jedoch dieser Betrachtung und urteilte zugunsten der Kläger. Maßstab für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote war die ortsübliche Marktmiete, d. h. die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Bei der Überlassung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen war für den Gebrauchsmehrwert ein Möblierungszuschlag anzusetzen: Soweit der Mietspiegel für überlassene Einrichtungsgegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem vorsah, war diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Ein darüber hinausgehender Möblierungszuschlag durfte dann nicht angesetzt werden. Ließ sich der Gebrauchswert aus dem Mietspiegel nicht entnehmen, war ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Der Wert war erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen festzustellen. War ein marktüblicher Gebrauchswert nicht zu ermitteln, kam ein Möblierungszuschlag nicht in Betracht. Insbesondere konnte der Zuschlag nicht aus der Absetzung für Abnutzung für überlassene Möbel oder einem Mietrenditeaufschlag abgeleitet werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht konkret feststellen müssen, ob die Aufzählung der gebäudebezogenen Ausstattungsmerkmale im Mietspiegel abschließend war oder ob die Überlassung einer Einbauküche ebenfalls zu den zu berücksichtigenden, aber nicht explizit aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen gehörte. Die Sache wurde deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.