Ist für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne/Marge oder auf den Umsatz abzustellen? Diese Frage legt der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vor.
Hintergrund
X erzielte 2009/2010 der Differenzbesteuerung unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. Der Gesamtumsatz betrug 27.358 EUR/25.115 EUR, die Handelsspanne lag bei 17.328 EUR/17.470 EUR. X wurde bis 2009 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt, weil die Finanzverwaltung für die Umsatzgrenze in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abstellte. Ab 2010 änderte sich die Verwaltungspraxis dahin, dass nunmehr die vereinnahmten Entgelte (Gesamtumsatz) maßgeblich waren. Dementsprechend versagte das Finanzamt für 2010 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Das Finanzgericht verwies auf das Unionsrecht, nach dem es bei der Bemessung der Umsatzgrenze auf die Handelsspanne ankommt, und gab der Klage statt.
Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof befürwortet die Berechnung nach der Handelsspanne und stützt sich dabei auf Unionsrecht. Denn danach setzt sich der für die Umsatzgrenze maßgebliche Umsatz aus dem Betrag der Lieferungen und Leistungen zusammen, “soweit” diese besteuert werden. Die Regelung stellt damit auf den Umfang der Besteuerung ab. Dieser ist bei der Differenzbesteuerung auf die Differenz, also die Handelsspanne beschränkt. Diese Auffassung würde jedoch der seit 2010 geänderten Verwaltungsregelung widersprechen, nach der das vereinbarte Entgelt und nicht der Differenzbetrag maßgeblich ist.
Andererseits könnte die Formulierung “soweit diese besteuert werden” auch so verstanden werden, dass nur steuerfreie Umsätze aus dem maßgeblichen Umsatz ausgeschlossen werden müssen und die übrigen Umsätze in Höhe ihrer Entgelte einzubeziehen sind.
Da der Bundesfinanzhof die Frage für zweifelhaft hält, setzte er das Revisionsverfahren aus und legte die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.