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Verrechenbare Verluste bei unentgeltlicher Übertragung eines KG-Anteils

Ein verrechenbarer Verlust geht anteilig auf den Übernehmer eines KG-Anteils über. Das gilt zumindest dann, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.

Hintergrund

X und ihr Ehemann E waren als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Mit Vertrag vom Dezember 2006, der als Schenkungsvertrag bezeichnet war, übertrug E zum 1.1.2007 einen Teil seines KG-Anteils auf X. Die Ansprüche aus dem für E geführten Privatkonto sollten dabei unberührt bleiben und von diesem unverändert fortgeführt werden. Dementsprechend wiesen die Jahresabschlüsse ab 2007 lediglich hinsichtlich des Kommanditkapitals geänderte Werte aus. Der verrechenbare Verlust des E zum 31.12.2006 betrug 178.000 EUR. Davon entfiel ein Anteil von 160.000 EUR rechnerisch auf die anteilig übertragene Beteiligung.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die seinerzeit vorhandenen verrechenbaren Verluste durch die schenkweise Übertragung untergegangen waren. Eine Übertragung auf X hatte nicht stattgefunden, da das negative Kapitalkonto nicht mit übertragen wurde.

Das Finanzgericht bejahte dagegen die anteilige Übertragung des verrechenbaren Verlustes und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass der verrechenbare Verlust anteilig auf X übergegangen war.

Die Verlustverrechnung ist nur mit Gewinnen aus der Beteiligung gestattet, bei der die Verluste angefallen sind. Ein nach der Übertragung verbleibender verrechenbarer Verlust muss demjenigen zugeordnet werden, der später aus der Beteiligung Gewinne erzielt. Mit dem unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil geht deshalb auch der verrechenbare Verlust auf den Übernehmer über, der später als Mitunternehmer aus dem Betrieb Gewinne erzielen kann. Die Verpflichtung, künftige auf die Beteiligung entfallende Gewinnanteile zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden, geht als Eigenschaft der Beteiligung auf den Übernehmer über. Die “Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen” kann nicht beim Übertragenden verbleiben, während das Gewinnbezugsrecht auf den Übernehmer übergeht. Der verrechenbare Verlust ist nicht vom Gewinnbezugsrecht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anspruch auf Zuteilung des Gewinns auf den Beschenkten über.

Die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes beim Übernehmer des Kommanditanteils hängt damit allein davon ab, ob das (zukünftige) Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) auf ihn übergegangen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Bei einer teilweisen Übertragung geht daher der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über. Denn insoweit trägt er künftig anteilig eine wirtschaftliche Belastung.

Der verrechenbare Verlust war demnach anteilig auf X übergegangen. Denn nach dem “Schenkungsvertrag” sollte nur der durch das feste Kapitalkonto repräsentierte Gewinnanteil künftig der X zustehen. Sie traf insoweit die Verpflichtung, künftige Gewinne zum Auffüllen des negativen Kapitalkontos zu verwenden. Die buchmäßige Behandlung war nicht entscheidend.