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Überschussprognose umfasst nur in Ausnahmefällen die Nutzung durch den Rechtsnachfolger

Wird eine Einkunftsquelle unentgeltlich übertragen, orientiert sich die Überschussprognose regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstands durch den Steuerpflichtigen. Die Nutzung durch den Rechtsnachfolger kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Hintergrund

S errichtete im Dezember 2006 eine in Liechtenstein ansässige Stiftung. Nachdem S dieser Darlehen zur Verfügung gestellt hatte, beteiligte sich die Stiftung als Kommanditistin an der vermögensverwaltenden X-GmbH & Co. KG, die ihren Sitz im Inland hatte. In den Jahren 2006 und 2007 erwarb die KG emittierte Schuldverschreibungen, die sie durch Bankdarlehen finanzierte. Für diese Jahre erklärte sie negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 übertrug die Stiftung ihre Beteiligung an der KG unentgeltlich auf eine Ltd., die im November 2008 errichtet wurde. Die Stiftung war alleinige Gesellschafterin der Ltd.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 machte S jeweils ein negatives Einkommen aus der Stiftung geltend. Dabei wies er auf die ab 2016 zu erwartenden positiven Erträge hin. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Stiftung mangels Einkünfteerzielungsabsicht kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne erzielte, und lehnte die Zurechnung eines negativen Einkommens ab.

Entscheidung

Für Zwecke der Einkommensteuer wird das Einkommen einer Familienstiftung, die Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Auf der Ebene der Stiftung müssen allerdings die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein. Der Stiftung sind als Kommanditistin die Einkünfte der KG aus den erworbenen Schuldverschreibungen, d. h. aus Kapitalvermögen, zuzurechnen. Damit kann die Stiftung mittelbar über die KG Einkünfte erzielen. Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht war auf die Verhältnisse der KG abzustellen. Bei Kapitaleinkünften setzt die Einkünfteerzielungsabsicht voraus, dass durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis erzielt werden kann, d. h. einen Totalüberschuss der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten.

Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung orientiert sich die Überschussprognose regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstands durch den Steuerpflichtigen. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden bei der Prognose auch die Nutzung durch einen Rechtsnachfolger berücksichtigt, so z. B. bei Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Im Streitfall lag keine Ausnahmesituation vor, sodass die von S erstrebte personenübergreifende Prognose ausgeschlossen war. Denn die Wertpapiergeschäfte waren lediglich auf 10 Jahre angelegt. Darüber hinaus war bereits zum Zeitpunkt des Investments durch die Stiftung geplant, die Einkunftsquelle unentgeltlich auf die in einem Niedrigsteuerland ansässige Ltd. zu übertragen.