Ist das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag ausgeschieden, können die Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden – sagt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Für eine endgültige Entscheidung muss der Bundesfinanzhof sorgen.
Hintergrund
Eine GmbH war in der Baubranche tätig und mietete im Jahr 2008 eine Vielzahl von Maschinen und Baustelleneinrichtungen an. Den Aufwand für die darin enthaltenen Finanzierungsentgelte bezog das Finanzamt in die Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz mit ein. Die GmbH wehrte sich dagegen mit einem Einspruch und machte geltend, dass die Finanzierungskosten in den Miet- und Pachtaufwendungen nicht hinzuzurechnen sind. Das gilt zumindest, soweit diese als Baustelleneinzelkosten zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nur insoweit, als eine Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter erfolgt war. Im Übrigen hatten die Aufwendungen den Gewinn der GmbH gemindert und waren deshalb anteilig bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen.
Entscheidung
Die Klage der GmbH beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass Mieten und Pachten für Baustelleneinzelkosten hinzuzurechnen sind, soweit das Umlaufvermögen bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind nämlich dann anteilig hinzuzurechnen, soweit diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens noch vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Mit dem Ausscheiden kommt es zu keiner Speicherung des Aufwandes durch eine Aktivierung.