Bei der Gewinnverteilung zwischen einer Komplementär-GmbH und den Kommanditisten bestehen durchaus steuerliche Freiheiten, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.
Hintergrund
Die Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG sprach der GmbH eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu. Diese Vergütung gab die GmbH jedoch nicht, wie sonst weitgehend üblich, an die Kommanditisten weiter, die als Gesellschafter der GmbH tatsächlich die Geschäfte der KG führten. Deshalb verblieb der GmbH als Gewinnanteil das Geschäftsführergehalt, auf das ihre Gesellschafter verzichtet hatten.
Das Finanzamt wollte diese Gewinnverteilung nicht anerkennen, da diese allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden war. Dadurch wurde dieser Teil des Gewinns bei der GmbH vorerst bis zu einer etwaigen Ausschüttung niedriger besteuert als bei den Kommanditisten.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Gewinnverteilung anzuerkennen war. Dass die Gesellschafter einer GmbH eine Tätigkeit für die GmbH wahlweise entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können, war unbestritten. Dieser Grundsatz bleibt nach Gerichtsmeinung auch gültig, wenn die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig als Kommanditisten an der KG beteiligt sind. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH und die Beteiligung an der KG liegen auf einer anderen gesellschaftlichen Ebene.