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Riester-Rente: Bei Kapitalübertragung auf den Ehepartner keine Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen

Stirbt der Steuerpflichtige und wird das Guthaben seines Altersvorsorgevertrags auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen, dürfen die Zulagen nicht zurückgefordert werden.

Hintergrund

Die Ehegatten hatten beide einen Altersvorsorgevertrag im Rahmen der sog. Riester-Rente abgeschlossen. Nach dem Tod des Ehemanns wurde das Guthaben auf den Vertrag der Ehefrau übertragen. Das Finanzamt wurde darüber nicht informiert. Nachdem die Ehefrau einige Jahre später schädlich über ihren Vertrag verfügt hatte, forderte das Finanzamt von ihr nicht nur die eigenen Zulagen, sondern auch die auf den Vertag des verstorbenen Ehemanns gezahlten Zulagen zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass bei einer schädlichen Verfügung über den Altersvorsorgevertrag der überlebende Ehegatte auch die seinem verstorbenen Ehegatten gewährten Zulagen zurückzahlen muss. Die Rückforderung durch das Finanzamt war also in vollem Umfang rechtmäßig.

Zwar lag in der früheren Übertragung des Vertragsguthabens des Ehemanns auf die Klägerin keine schädliche Verfügung. Denn das Gesetz erklärt diese Übertragung für unschädlich, ohne dass weitere Anforderungen hinsichtlich der Erbenstellung des Ehegatten zu prüfen wären. Ob den anderen Erben des Verstorbenen eine Beteiligung an dem Vertragsguthaben zustand, war insoweit ohne Bedeutung.

Jedoch berechtigte die spätere, schädliche Verfügung durch den überlebenden Ehegatten das Finanzamt zur Rückforderung sämtlicher in dem Guthaben enthaltenen Zulagen. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen gewährten Zulagen war nicht verjährt, weil er ebenfalls erst mit der schädlichen Verfügung des Ehegatten entstanden war.