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Berücksichtigung von Versandkosten bei 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge

Für Sachprämien des Arbeitgebers gilt die 44-EUR-Freigrenze. Liefert der Arbeitgeber diese nun in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung vor. Deren Wert muss in die Berechnung der Freigrenze mit einbezogen werden.

Hintergrund

Die Arbeitgeberin A gewährte ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien, die über die Firma X bezogen werden konnten. Jeder bezugsberechtigte Mitarbeiter konnte aus der Angebotspalette der X einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte A die Ware bei X. Daraufhin stellte X der A die Sachbezüge mit 43,99 EUR zuzüglich einer Versand- und Handlingspauschale von 6 EUR in Rechnung. Nach Bezahlung der Rechnung versandte X die Ware an den jeweiligen Mitarbeiter oder händigte die Waren der A zur Verteilung im Betrieb aus.

Das Finanzamt rechnete die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Wegen Überschreitung der 44-EUR-Freigrenze erließ es einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die Klage der A gegen diesen Bescheid hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Vergleichspreis ist der günstigste Einzelhandelspreis am Markt, da der Letztverbraucher regelmäßig das günstigste Angebot annehmen wird. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen die konkrete Ware gewöhnlich bezogen werden kann, also der Einzelhandel.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Liefer- und Versandkosten nicht zu diesem Endpreis gehören. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung vor. Diese erhöht aber nicht den Warenwert, sondern ist als weiterer Sachbezug gesondert zu bewerten. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung “nach Hause” bei der Berechnung der Freigrenze zum Warenwert hinzu.

Der Bundesfinanzhof konnte jedoch nicht entscheiden, sondern verwies den Fall an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück. Nicht klar ist, ob sich das Finanzamt am niedrigsten Endverbraucherpreis orientiert hat. Denn es ging von den Beträgen aus, die der A von X in Rechnung gestellt wurden (43,99 EUR plus Versandkosten). Das Geschäftsmodell der X lässt jedoch vermuten, dass der Rechnungsbetrag nicht den Einzelhandelspreis abbildete. Denn bei der Verschiedenheit der zugewandten Prämien ist es kaum wahrscheinlich, dass der stets in gleicher Höhe abgerechnete Betrag von 43,99 EUR den jeweiligen Marktpreis darstellte.