Der Bundesfinanzhof hält die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten für verfassungsgemäß.
Hintergrund
Die Hotelgesellschaft H erwirtschaftete 2008 handelsrechtliche und körperschaftsteuerliche Verluste. Aufwendungen entstanden für Schuldzinsen, für Miet- bzw. Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren. Dies führte zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen und zu einem positiven Gewerbeertrag. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuer-Messbetrag entsprechend fest. Die Hinzurechnungen wirkten sich ebenso auf die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 aus. H wandte sich mit der Klage gegen die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen und der Lizenzgebühren. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hinzurechnungen. Die Begründung: Die Korrekturen des Gewinns um Hinzurechnungen und Kürzungen sind Folge des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer. Das objektive Nettoprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit treten insoweit zurück. Die Besonderheit als Objektsteuer kann dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird. Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Bei der Auswahl des Steuergegenstands steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Allerdings könnte es sich bei den Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften um Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstands handeln, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere der Folgerichtigkeit und Belastbarkeit, zur Folge haben könnte. Aber auch dann besteht für den Gesetzgeber keine strenge Folgerichtigkeitskontrolle. Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen. Die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder für die befristete Überlassung von Rechten muss daher nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen. Der Gesetzgeber ist nicht dazu gezwungen, die Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.