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Erste Tätigkeitsstätte bei einer Fortbildungseinrichtung

Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer mehr als 3-monatigen Vollzeitfortbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen sind insoweit eindeutig.

Hintergrund

Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 und absolvierte anschließend vom 8.9. bis 18.12.2014 einen Vollzeitlehrgang, um eine Zusatzqualifikation zu erlangen. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er u. a. die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, denn die Bildungseinrichtung war als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Ein Reisekostenabzug schied damit aus.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Nach der gesetzlichen Regelung gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Deshalb war die Bildungseinrichtung im vorliegenden Fall als erste Tätigkeitsstätte zu werten. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut 3 Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen. Denn der Gesetzeswortlaut setzt keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme voraus.