Werden Prüfungshandlungen rechtzeitig für bestimmte Steuern vorgenommen, hemmen diese den Ablauf der Festsetzungsfrist auch wegen anderer in derselben Prüfungsanordnung genannten Steuerarten. Das gilt selbst dann, wenn für Letztere vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden.
Hintergrund
Das Finanzamt erließ im Jahr 2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung. Diese betraf u. a. die Körperschaftsteuer der Jahre 2006 bis 2009 und die gesonderte Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006. Durch die Betriebsprüfung ergab sich keine Änderung des EK-02-Bestands. Jedoch wurde festgestellt, dass der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag bisher zu niedrig festgestellt worden war. Er musste deshalb an das Ergebnis des EK-02-Bestands angepasst werden.
In der Folge wurde im Jahr 2012 der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006 aufgehoben. Gleichzeitig setzte das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag zutreffend fest.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bereits am 31.12.2011 entfallen und die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war keine Prüfungshandlungen wegen des EK-02-Endbestands vorgenommen worden. Demzufolge hätte der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben werden und der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nicht höher festgesetzt werden dürfen.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass die Feststellungsfrist wegen einer Ablaufhemmung noch nicht abgelaufen war. Deshalb war das Finanzamt berechtigt, den Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2012 aufzuheben.
Als Prüfungshandlungen, die die Ablaufhemmung unterbrechen, sind alle vom Betriebsprüfer vorgenommenen Maßnahmen anzusehen, die über Vorbereitungshandlungen hinausgehen und auf eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde vorliegend dadurch gehemmt, dass der Betriebsprüfer sich mit dem EK-02 zum 31.12.2006 tatsächlich auseinandersetzte. Ansonsten hätte er die Aussage nicht treffen können, dass die bisherige Feststellung des EK-02-Endbestands zutreffend war. Ob er diesbezügliche Feststellungen noch vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist traf, war unbeachtlich. Denn der Ablauf der Feststellungsfrist wurde bereits dadurch gehemmt, dass bei mehreren der Außenprüfung unterliegenden Bereichen vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ermittlungshandlungen bereits zu einem Bereich begonnen wurde.