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Wann eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt

Diese Frage sorgt immer wieder für Streit zwischen Familienkasse und Eltern. Hier entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt, wenn das Kind schon bei Aufnahme eines Bachelorstudiums ein Berufsziel hatte und es im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium aufnimmt, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Erreichung dieses Berufsziels ist.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin hatte ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre am 30.9.2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigte sie seit 1.10.2015 in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang war, der die Erstausbildung nicht fortführte.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss des Masterstudiums abgeschlossen sein wird. Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend war das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellte. Das angestrebte Berufsziel musste spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

Im vorliegenden Fall standen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestand auch eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Master- und Bachelorstudium.

Dabei spielt keine Rolle, dass das Bachelorstudium mit dem Bachelor of Arts, das Masterstudium hingegen mit dem Master of Science abgeschlossen wird.