Standzeiten von Taxifahrern, die auf Fahrgäste warten, sind Bereitschaftszeiten. Der Arbeitgeber muss diese deshalb mit dem Mindestlohn vergüten. Keine Rolle spielt dabei, ob der Fahrer eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu signalisieren.
Hintergrund
Ein Taxiunternehmen verlangte von seinen Fahrern, dass diese alle 3 Minuten eine im Taxi befindliche Signaltaste drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal die Fahrer hinwies. Verpasste ein Fahrer dies, wurde die Zeit als Pausenzeit berechnet und nicht vergütet. Ein Taxifahrer forderte nun von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für Standzeiten, in denen er sich für Fahrgäste bereithielt. Diesen verlangte er auch für die Zeiten, die wegen fehlender Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasst worden waren. Das Betätigen der Signaltaste hielt er für unzumutbar. Auch war es ihm nicht immer möglich gewesen, diese zu drücken. Darüber hinaus gab es die Vorgabe, dass die Signaltaste nur in einem solchen Umfang betätigt werden sollte, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt wurde.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem klagenden Taxifahrer recht und entschied, dass auch für die Standzeiten grundsätzlich ein Anspruch auf den Mindestlohn bestand. Dies sei unabhängig davon, ob er die Signaltaste gedrückt habe oder nicht. Bei den Standzeiten handelte es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.
Das Gericht hielt es für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers für unerheblich, dass der Arbeitnehmer die Signaltaste nicht betätigte. Seiner Meinung nach war die Weisung, alle 3 Minuten einen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft zu drücken, nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt, sondern war unverhältnismäßig.
Anhand der Verteilung der Zeiten erkannte das Gericht, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handelte. Denn eine Standzeit von 11 Minuten entsprach bei einem Arbeitstag mit knapp 12 Stunden nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.