Liefert ein Unternehmer Holzhackschnitzel als Brennstoff, muss er dafür den Regelsteuersatz und nicht den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Hintergrund
A stellte aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz verschiedene Arten von Holzhackschnitzeln, sog. Waldholzhackschnitzel, her. Sorte 1 umfasste ungetrocknete Hackschnitzel, Sorte 2 getrocknete Hackschnitzel und Sorte 3 getrocknete und gesiebte Hackschnitzel. Die Sorten 2 und 3 lieferte A als Brennstoff für Holzhackschnitzelheizungen und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt wandte jedoch den Regelsteuersatz an. Vor dem Finanzgericht hatte A Erfolg mit seiner Klage.
Entscheidung
Beim Bundesfinanzhof scheiterte A dagegen. Dieser hob das Finanzgerichtsurteil auf, wies die Klage ab und entschied, dass die Waldholzhackschnitzel nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Lieferung von Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Holzhackschnitzel nicht davon erfasst.
Die Waldholzhackschnitzel fallen auch nicht unter die begünstigte Lieferung von Industrieholzhackschnitzeln. Das sind Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, die auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst sein können. Dabei handelt es sich um das Abfallprodukt aus zuvor bearbeitetem Holz. Die Waldholzhackschnitzel des A wurden jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz. Deshalb handelt es sich dabei um Rohholz.
In der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln jeder Art liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Denn die hier erwähnten Waren sind nicht gleichartig und dürfen daher umsatzsteuerrechtlich ungleich behandelt werden.