Darf der Geschäftsführer einer GmbH den Dienstvertrag eines bereits abberufenen Geschäftsführers ändern? Nein, sagt der Bundesgerichtshof. Bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung ist die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers zuständig.
Hintergrund
Die Gesellschafter der beklagten GmbH beriefen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ab, kündigten aber nicht das Anstellungsverhältnis. Erst rund ein halbes Jahr später vereinbarten die Gesellschafter mit dem ehemaligen Geschäftsführer, dass die Vergütungszahlung eingestellt wird. Dieser klagte jedoch trotzdem auf Zahlung von Vergütung aus seinem Dienstvertrag.
In den Vorinstanzen bekam der Kläger recht, da nach Meinung der Gerichte nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der amtierende Geschäftsführer für die Vertragsänderung zuständig war. Deshalb war der Dienstvertrag unverändert wirksam. Hiergegen legte die beklagte GmbH Revision ein.
Entscheidung
Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger mit seiner Revision Erfolg. Die Richter entschieden, dass – entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung – bei fehlender abweichender Satzungsbestimmung die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Geschäftsführerdienstvertrags zuständig ist. Dies gilt auch bei einer Abberufung für den Dienstvertrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Eine Änderung des Dienstvertrags fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des amtierenden Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Dienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien den Vertrag nicht von vornherein als gewöhnlichen Anstellungsvertrag geschlossen. Sie vereinbarten vielmehr ausdrücklich die Geschäftsführertätigkeit. Daher war die Gesellschafterversammlung auch 6 Monate nach der Abberufung des Geschäftsführers noch zuständig.