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Entsendung ins Ausland: Reisezeiten sind Arbeitszeit

Bei einer Entsendung ins Ausland muss der Arbeitgeber nicht nur die üblichen Arbeitszeiten vergüten, sondern auch die Reisezeiten, die für die Hin- und Rückreise erforderlich sind.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund seines Arbeitsvertrags war er verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 arbeitete er auf einer Baustelle in China. Auf Wunsch des Arbeitnehmers flog er in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai nach China und nicht mit einem Direktflug in der Economy-Class. Die Reisezeit betrug dadurch insgesamt 4 Reisetage. Diese vergütete der Arbeitgeber mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für jeweils 8 Stunden am Tag.

Nach Auffassung des Arbeitnehmers war jedoch die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle in China und zurück als Arbeitszeit zu werten. Er verlangte deshalb vom Arbeitgeber die Vergütung für weitere 37 Stunden.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung als Arbeitszeit entscheidend, ob die Reisezeit durch den Arbeitgeber veranlasst ist und der Arbeitnehmer dienstliche Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, ausübt. Davon zu trennen ist grundsätzlich die Frage nach der Vergütungspflicht und wie sie im Einzelfall geregelt ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass Reisen eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstätte, die aufgrund einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber erfolgen, ausschließlich “im Interesse des Arbeitgebers” sind. Deshalb müssen sie in der Regel wie Arbeitszeit vergütet werden. Hinsichtlich der genauen Vergütung der Reisezeiten ist aber weiter eine jeweilige Beurteilung im Einzelfall nötig. Vorliegend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass nur die Reisezeit des Arbeitnehmers, die bei einem Flug in der Economy-Class angefallen wäre, als erforderlich galt und somit zu vergüten war.