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Auswirkung einer zivilgerichtlichen Kaufpreisänderung auf die Grunderwerbsteuer

Wird aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel im Kaufvertrag der zivilrechtliche Kaufpreis geändert, liegt aus steuerlicher Sicht ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer geändert werden kann.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb von einer Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen. Vom Gesamtkaufpreis entfielen ein Teil auf den Grund und Boden nach dem Verkehrswert und ein Teil auf den Grund und Boden nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, der entsprechende Grunderwerbsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Im Vertrag war eine Kaufpreisanpassungsklausel vereinbart worden.

Nachdem die BVVG aufgrund eines Urteils des Landgerichts einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen musste, beantragte die Klägerin eine Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. Nach Ansicht der Klägerin liegt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis vor. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab.

Entscheidung

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht vor. Denn das Urteil war nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Entstehung der Steuer ergangen, da hierzu eine Genehmigung vorliegen muss, diese aber erst nach Ablauf dieser Frist gegeben war.

Auch waren die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG nicht erfüllt. Diese erfasst die Herabsetzung des Kaufpreises bei Mängeln des gekauften Grundstücks – was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Jedoch konnte der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des Urteils des Landgerichts hatte steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, denn durch das Landgericht wurde rückwirkend in eine wesentliche Besteuerungsgrundlage – nämlich den Wert der Gegenleistung – eingegriffen. Ausgehend von der im Vertrag enthaltenen Anpassungsklausel hatte sich die Kaufpreisvereinbarung geändert.