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Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes für Eltern

Eltern dürfen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes steuerlich als eigene Beiträge geltend machen. Das gilt nicht nur, wenn sie die Beiträge selbst tragen, sondern auch für die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern diese Beiträge dem Kind erstatten.

Hintergrund

Der 1991 geborene Sohn S der Kläger befand sich von Januar bis Mai 2010 in Berufsausbildung, wohnte aber noch bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt der Arbeitgeber des S Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung ein, zusammen 291 EUR.

Die Kläger verlangten die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des S im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung als eigene Beiträge. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn nicht die Kläger hatten diese Beiträge tatsächlich getragen, sondern S selbst aufgrund der Einbehaltung durch den Arbeitgeber.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Kläger zurück.

Ist das Kind selbst kranken- und pflegeversichert, können bei einer entsprechenden Unterhaltspflicht die von den Eltern getragenen Beiträge eines Kindes als eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung behandelt werden. Die Beiträge müssen jedoch tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Die Erstattung der Versicherungsbeiträge eines Kindes, die der Arbeitgeber einbehalten hat, kann Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern sein und damit bei diesen als Sonderausgeben berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger aber nur Naturalunterhalt geleistet, indem S kostenfrei bei ihnen wohnen durfte. Damit haben sie die Versicherungsbeiträge dem S nicht erstattet. Und dementsprechend haben sie die Beiträge nicht selbst getragen. Ein Abzug der Versicherungsbeiträge des S als Sonderausgaben war demnach nicht möglich.

Die Beiträge des Kindes werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet wurden. Die Leistung von Naturalunterhalt genügt jedenfalls nicht. Denn Sonderausgaben setzen einen tatsächlichen Abfluss, also eine Zahlung voraus.