Die Einkünfteerzielungsabsicht wird anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von grundsätzlich 30 Jahren festgestellt. Grundsätzlich beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung. Das gilt auch dann, wenn ein späterer Umbau mit anschließender Neuverpachtung erfolgt.
Hintergrund
Eine GbR, an der die Brüder einer Hoteliers-Familie beteiligt waren, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hotelkomplexes. Dieser bestand aus dem Hotel, einem Nebengebäude sowie einem Einfamilienhaus. Zunächst erfolgte die Verpachtung des gesamten Objekts an einen fremden Dritten. Später wurde das Hotel umgebaut, von 6 Zimmern auf 22 erweitert, das Restaurant renoviert, wodurch es zu einem 4-Sterne-Haus wurde. Die weitere Verpachtung erfolgte zunächst durch eine Betriebs-GmbH, in der fremde Geschäftsführer eingesetzt waren. Ab 2010 übernahm die Ehefrau eines der Gesellschafter die Geschäftsführung. Das Hotel und das Restaurant wurden mit fremden Wirten betrieben.
Bei der Veranlagung für das Jahr 2011 führte das Finanzamt aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Prognoseberechnung durch. Für den Zeitraum 1995 bis 2024 ergab sich ein Totalverlust. Wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Verluste der Jahre 2008 bis 2012 nicht an. Das sahen die Kläger anders.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht sah den Hotelkomplex einheitlich als ein Objekt an. Bei Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von 30 Jahren, der in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und der anfallenden Werbungskosten festgestellt. Nach Ansicht des Gerichts begann der Prognosezeitraum mit der Anschaffung im Jahr 1993 und nicht erst nach Abschluss der Umbaumaßmaßnahmen im Jahr 2001. Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen bewirkte der Umbau in den Jahren 1999 bis 2001 und die anschließende Neuverpachtung keine Änderung der Verhältnisse, die zu einem Neubeginn des Prognosezeitraums führten. Denn von Beginn an wurde die Immobilie zur Nutzung als Hotel verpachtet. An der Art der jeweiligen Pachtverträge hatte sich nichts geändert. Durch die Renovierungsarbeiten ergab sich keine wesentliche Verbesserung der Einnahmesituation gegenüber den Jahren vor der Renovierung.