Hat ein Landwirt die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt, kommt eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird.
Hintergrund
Nachdem die Eheleute zunächst über 10 Jahre einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehzucht geführt hatten, betrieben sie auf dem Gelände seit 1997 eine Pferdepension. Von 1996 bis 2005 errichteten sie umfangreiche Anlagen (Reithallen und Pferdeboxen). Im Jahr 2000 übertrugen die Eheleute den Betrieb auf ihren Sohn. Gleichzeitig behielten sie sich für 5 Jahre das Nießbrauchsrecht vor. Für die Jahre 2002 bis 2004 machten die Eheleute Verluste geltend.
Das Finanzamt lehnte eine Gewinnerzielungsabsicht ab. Wegen des Nießbrauchs beschränkte es die Gewinnprognose auf die Dauer des Nießbrauchsrechts (5 Jahre). In diesem Zeitraum und auch darüber hinaus war kein Überschuss erwirtschaftet worden. Dementsprechend lehnte das Finanzamt die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab. Das Finanzgericht nahm dagegen eine generationsübergreifende Betrachtung vor, sodass sich eine pPrognose ergab.
Entscheidung
An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und daher mehr als eine Generation umfassen muss.
Der Bundesfinanzhof entschied deshalb, dass der Nießbrauchsvorbehalt der generationenübergreifenden Totalgewinnprognose nicht entgegenstand. Die Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt war im Hinblick auf den wirtschaftenden Betrieb im Ergebnis weitgehend irrelevant, da die Einkünfte mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb derselben Betriebsstruktur weiterhin von dem bisherigen Eigentümer (nunmehr als Nießbraucher) erzielt werden und es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen wird.
Der Bundesfinanzhof hielt für die Totalgewinnprognose einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ab der Umstrukturierung zum Pensionsbetrieb für sachgerecht.