Wann gilt ein Gelände des Arbeitgebers als „zusammenhängend”, sodass man von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen kann? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist es dafür ausreichend, wenn die betrieblichen Einrichtungen über eine Werksbahn miteinander verbunden sind.
Hintergrund
Der Kläger war als angestellter Lokführer tätig. Die Fahrten zum Werksgelände rechnete er mit der Reisekostenpauschale ab und machte Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht, weil es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelte. Es lag seiner Ansicht nach keine Auswärtstätigkeit vor, da die Einrichtungen auf dem Gelände alle durch das Schienennetz zu einer Arbeitsstätte verbunden waren.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte darstellte und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht infrage kam. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem Werksgelände um ein räumlich geschlossenes, zusammenhängendes betriebliches Gelände des Arbeitgebers.
Sollen Mitarbeiter aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem sogenannten weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift verneinte das Finanzgericht jedoch für den vorliegenden Fall. Im Unterschied zu Förstern und Polizisten bewegte sich der Kläger nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich im betrieblichen Bereich. Er hatte deshalb auf dem Werksgelände seine erste Tätigkeitsstätte.