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Ortsbesichtigung durch Finanzamt ist kein Verwaltungsakt

Betritt ein Finanzbeamter die private Wohnung, um die Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beurteilen zu können, liegt darin kein Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige könnte den Zutritt ja verweigern, meint das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Klägerin machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend. Dazu reichte sie eine Skizze zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers ein, die das Finanzamt unangekündigt vor Ort überprüfen ließ. Die Klägerin gestattete die Ortsbesichtigung, die allerdings zu einem von der eingereichten Skizze abweichenden Ergebnis führte. Daraufhin legte die Klägerin gegen die Ortsbesichtigung Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen als unzulässig, da die Maßnahme bereits beendet war.

Entscheidung

Die Feststellungsklage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass es an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlte. Denn im vorliegenden Fall war nicht die Rechtmäßigkeit eines – erledigten – Verwaltungsakts streitig, sondern die Rechtmäßigkeit eines bloßen Realakts. Das Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllte nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, da es an einer Regelung fehlte. Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange vom Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verlangt wird.

Der Finanzbeamte hatte keine Zutrittsberechtigung, sodass das Betreten der Wohnung von der Klägerin hätte verweigert werden können. Ihr wurde also kein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.

Weiterhin mangelte es an den Voraussetzungen für ein notwendiges Feststellungsinteresse. Die Klägerin legte nicht dar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung durch den Steuerfahnder ihre Position verbessern kann. Auch stellte der Besuch keinen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass eine derartige Feststellung geboten war. Weiterhin bestand nicht die Gefahr, dass die Finanzbehörde diese Maßnahme in absehbarer Zeit wiederholt.