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Mindestdauer von 10 Jahren Ehe bei Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam

Eine Klausel, nach der nur dann eine Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten gezahlt wird, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Hintergrund

Die Klägerin und ihr Ehemann heirateten im Jahr 2011. Im Jahr 2015 verstarb der Mann. Die Klägerin forderte vom ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes die Zahlung einer Witwenrente. Der Arbeitgeber hatte eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, verweigerte jedoch die Zahlung mit Verweis auf eine Regelung in der Versorgungszusage. Danach entfiel die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden hatte. Die Klägerin hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.

Entscheidung

Nachdem die Klage der Witwe von den Vorinstanzen abgewiesen worden war, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Klausel unwirksam war. Denn die Mindestehedauerklausel von 10 Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungszusage stellte eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Durch eine vom Arbeitgeber zugesagte Hinterbliebenenversorgung soll der Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert werden. Wenn aber der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers einschränkt, unterliegt dies der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Mindesteheklausel stellte nach Ansicht der Richter eine solche unangemessene Benachteiligung dar. Diese Ausschlussklausel legte rein willkürlich eine Zeitspanne fest, die ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck der Hinterbliebenenversorgung stand. Dadurch war die Hinterbliebenenversorgung gefährdet, zudem wurde der Versorgungsberechtigte unangemessen benachteiligt.