Sind Schwimmkurse für Kinder nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.
Hintergrund
Die Klägerin führte als GbR Schwimmkurse für Kinder durch. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sah zwar keine Steuerbefreiung für diese Leistungen vor, trotzdem behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.
Entscheidung
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war erforderlich, weil dieser in einem Urteil kürzlich eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat.
Weiterhin wird zu klären sein, ob sich die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus den mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.