Sind Sport- und Segelkurse als Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit? Das Finanzgericht Hamburg ist sich nicht sicher. Deshalb muss sich nun der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb 2 Surf- und Segelschulen. Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehörte Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. Bei 10 % der Sportreisen erstatteten die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse. Bei einigen Universitäten konnten im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden. 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen waren Teil der Sportlehrerausbildung. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass seine Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlagen.
Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, lag nicht vor.
Entscheidung
Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt waren. Allerdings könnte sich der Kläger vielleicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j bzw. h der MwStSystRL berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit.
Ob dieser auch Surf- und Segelunterricht umfasst, muss der EuGH abschließend entscheiden.
Dabei ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung ausreicht, wenn ein solcher Unterricht an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird.
Darüber hinaus muss geklärt werden, ob es für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Unterricht in die Benotung eingeht oder ob es ausreichend ist, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa in einer Klassenreise.
Ebenso ist fraglich, ob eine Surf- und Segelschule generell als “begünstigte Einrichtung” angesehen werden kann. Schließlich ist auch noch die Frage zu beantworten, ob Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine “eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung” darstellen.