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Strenge Anforderungen für elektronisches Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, ist nicht ganz einfach. Noch schwieriger ist das Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs. So ist die unmittelbare elektronische Erfassung lediglich der Fahrtwege durch ein technisches System nicht ausreichend, denn zusätzlich muss der Anlass jeder Fahrt zeitnah erfasst werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und nutzte einen Dienstwagen. Dieser stand ihm auch für private Fahrten zur Verfügung. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Privatanteils nutzte er eine sog. Telematik-Lösung, die u. a. über die Funktion “elektronisches Fahrtenbuch” verfügte. Die Hardware war mit einem GPS-Empfänger ausgestattet. Sie übermittelte über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server auf. Damit wurde das elektronische Fahrtenbuch erstellt. Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an, sondern ermittelte den geldwerten Vorteil anhand der 1 %-Methode.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses wies die Klage ab und verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Es müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Vorliegend wurden dagegen nur die Fahrten, die nicht als privat gekennzeichnet worden sind, im Rahmen der technischen Verfügbarkeit des Gerätes (nicht ausgeschaltet und nicht gestört) aufgezeichnet und in einer zentralen Datenbank gespeichert. Zu den durch das GPS-Modul ermittelbaren Angaben der Fahrten gehörten Ort und Zeit des Beginns und des Endes der Fahrt.

Die weiteren unverzichtbaren Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern oder die Angabe des konkreten Gegenstandes der dienstlichen Verrichtung mussten von dem Anwender ergänzt werden, denn diese Angaben konnte das Programm ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht den einzelnen Fahrten zuordnen. Diese unerlässlichen Ergänzungen zu den betrieblichen Anlässen der Fahrten müssen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ebenfalls zeitnah erfolgen. Die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher enthielten jedoch ausdrücklich keine Angaben dazu, wann diese Angaben zu den Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt wurden. Eindeutige Datumsgaben fehlten. Dies sprach nach Ansicht des Gerichts gegen eine zeitnahe Führung der Fahrtenbücher.