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Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkw nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei

Selbst wenn die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ist – bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung reicht eine bloße Briefkastenadresse einer Scheinfirma zur Identifizierung eines Abnehmers nicht aus.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung von 3 Pkw an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nicht vor. Auch war eine Berufung auf den Gutglaubensschutz nicht möglich, da die Klägerin nicht gutgläubig handelte. Denn bei Prüfungsbeginn lagen weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers, eine Versicherung des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern noch eine Vollmacht zur Abholung vor. Die nachgereichten Unterlagen waren nachträglich erstellt worden. Auch fehlte die Angabe des jeweiligen Monats, in denen die 3 Pkw erhalten wurden. Des Weiteren handele es sich bei dem Abnehmer Firma N s.r.o. um eine Scheinfirm, die nicht der tatsächliche Abnehmer der betreffenden Fahrzeuge war. Insoweit war der Buchnachweis falsch.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die 3 Pkw-Lieferungen zu Recht als nicht steuerfrei angesehen hatte, da ein ordnungsgemäßer Belegnachweis fehlte. Die Klägerin belegte zuerst durch eine – im Jahr 2010 noch zulässige – sog. „Verbringensbestätigung“ eine sog. Abhollieferung. Im Verfahren vor dem Finanzgericht belegte die Klägerin jedoch eine sog. Versendungslieferung in die Slowakei durch die „Spedition K“. Somit lag keine Abhollieferung, sondern eine Versendungslieferung vor. Jedoch fehlte der im Versendungsfall erforderliche Gelangensnachweis durch einen Beleg (Frachtbrief). Die vorliegenden „Verbringensbestätigungen“ waren nicht als „Ersatzbelege“ heranziehbar, weil ihr Aussagegehalt – die Bestätigung der Verbringung der Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat – ein ganz anderer war.““

Darüber hinaus setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des Lieferers die Person des Abnehmers (Erwerbers) dieser Lieferung bekannt ist. Die Lieferung von Pkw ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Lieferer sich zwar die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vom Bundeszentralamt für Steuern hat bestätigen lassen, es sich aber bei dem Abnehmer – wie hier – um eine Scheinfirma handelt. Bei der angegebenen Anschrift handelte es sich lediglich um die Anschrift eines Buchhaltungsbüros, der Abnehmer verfügte an seiner Adresse über keinen aktiven Telefon- oder Faxanschluss und über keinen Lagerplatz für Fahrzeuge. Aus dem Briefkopf des Abnehmers war erkennbar, dass er an seinem angegebenen Sitz keine Geschäftstätigkeit ausübte. Denn dort war nur eine Telefon- und Faxverbindung in einem anderen EU-Staat angegeben und der Geschäftsführer des Lieferers hatte keinen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer des Abnehmers.

Ein Vertrauensschutz kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben der N s.r.o. bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen können. Die Klägerin hätte hier bei Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabes erkennen können, dass es sich bei der N s.r.o. um eine in der Slowakei wirtschaftlich nicht tätige und deshalb nicht zur Erwerbsbesteuerung verpflichtete Scheinfirma handelt.