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Familienheim geerbt: Für die Steuerbefreiung muss „unverzüglich“ gehandelt werden

Wer ein Haus erbt, entgeht der Erbschaftsteuer, wenn er es selbst zum Wohnen nutzen möchte. Zu viel Zeit sollte man sich dabei aber nicht lassen. Denn zieht der Erwerber nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall ein, muss er gut begründen können, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Hintergrund

Der Kläger A war mit seinem Bruder B Miterbe seines im Januar 2014 verstorbenen Vaters V. Nach dem Testament des V sollte A Alleineigentümer eines von V vollständig selbstgenutzten Zweifamilienhaus werden. Mit Vermächtniserfüllungsvertrag vom Februar 2015 erhielt A das Alleineigentum. Im September 2015 wurde A als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Ab April 2016 holte A Angebote von Handwerkern für die Renovierung des Hauses ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für den Erwerb des Hauses fest. A ging dagegen vom steuerbefreiten Erwerb eines Familienheims aus. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück. Die Steuerbefreiung umfasst u. a. eine vom Erblasser genutzte Wohnung, wenn diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Erforderlich ist, dass der Erwerber tatsächlich in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt, und zwar in der Weise, dass er dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat. Als unverzüglich gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall.

Der Erwerber muss die Absicht zur Selbstnutzung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und damit innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fassen und tatsächlich umsetzen. Dabei ist dem Erwerber eine gewisse Zeit für die Entscheidung, ob er einziehen wird, und für die Renovierung bzw. Umgestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke sowie für den Umzug einzuräumen. Grundsätzlich ist der 6-Monats-Zeitraum nach dem Erbfall als angemessen anzuerkennen. Aber auch nach Ablauf von 6 Monaten kann noch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber dann darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall hatte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs A zu spät mit der Renovierung begonnen. Selbst wenn man den Vermächtniserfüllungsvertrag (13 Monate nach dem Erbfall) und die Eintragung im Grundbuch (weitere 6 Monate) als entschuldbare Verzögerungsumstände ansehen würde, hat A das Haus nicht unverzüglich zu Wohnzwecken bestimmt. Denn erst im April 2016 und damit mehr als 2 Jahre nach dem Todesfall und mehr als 6 Monate nach der Grundbucheintragung begann die Renovierung. Diesbezüglich legte er nicht konkret dar, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte.