Aktuelles

Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden

Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Die Fahrten zur Betriebsstätte kann ein Gewerbetreibender nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Abbruchunternehmen als Ein-Mann-Betrieb unter der Adresse A-Stadt, B-Straße. Er selbst wohnte in A-Stadt in der P-Straße. Im Rahmen seines Unternehmens führte er Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände seines einzigen Auftraggebers, der F-Firma in C-Stadt, aus. Die Fahrten nach C-Stadt unternahm der Kläger von zu Hause aus. Er nutzte für diese Fahrten zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw und führte im Übrigen die Fahrten zur F-Firma mit einem Lkw seines Vaters durch.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass sich die einzige Betriebsstätte des Klägers auf dem Gelände der F-Firma in C-Stadt befand. Deshalb ließ es die Aufwendungen für die Fahrten des Klägers nach C-Stadt nur in Höhe der Entfernungspauschale zum Betriebsausgabenabzug zu.

 Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Geht ein Gewerbetreibender seiner Tätigkeit regelmäßig in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, sodass diese nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte auf dem Gelände des Auftraggebers. Auf eine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche Einrichtung kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige über eine weitere Betriebsstätte verfügt, in der er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.