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Anspruch auf Kindergeld für EU-Ausländer

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für einen freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländer nur dann, wenn er einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann.

Hintergrund

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und Vater von 3 Kindern, die bei der Mutter in Polen leben. Er erbrachte als selbstständig Tätiger Leistungen im Inland und wurde für das Jahr 2015 nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung des Kindergeldes ab, da der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachgewiesen hatte. Für die Monate, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, rechnete die Familienkasse das polnische Kindergeld auf die deutsche Leistung an. Der Kläger hatte laut einem am 24.10.2016 unterzeichneten Mietvertrag ab dem 1.11.2016 mit einer weiteren Person eine Kammer mit Küche und Toilette angemietet.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass für das Jahr 2015 kein Anspruch auf Kindergeld bestand. Aus den vom Kläger für das Jahr 2015 vorgelegten Rechnungen über seine Leistungen als Gewerbetreibender schloss das Gericht, dass er sich im Inland nur vorübergehend aufhalten würde. Als Leistungszeiträume hatte der Kläger den 31.1.2015, 16.4. bis 30.5.2015 und den 4.5. bis 15.15.2015 angegeben. Die Kürze dieser Leistungszeiträume sprach dafür, dass der Kläger sich nur zur Erbringung der Leistung im Inland aufhielt und nur vorübergehend im Inland verweilte.

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer zwar Anspruch auf Kindergeld, wenn er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Bei einem Gewerbetreibenden gilt dies aber nur für die Monate, in denen er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

Für das Jahr 2016 kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Familienkasse zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger ab Mai 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.