Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbracht werden soll. Bei einem angestellten Versicherungskaufmann ist jedoch der zugewiesene Versicherungsbezirk kein solches weiträumiges Tätigkeitsgebiet.
Hintergrund
Der Kläger war als angestellter Versicherungskaufmann und Bezirksbeauftragter im Werbebereich der Geschäftsstelle D tätig. Ihm war für seine Tätigkeit ein Bezirk im Raum D zugewiesen. Aufgrund dieser Zuweisung hatte der Kläger eine Wohnung in D sowie ein Büro in E angemietet. Seine Fahrtkosten machte der Kläger mit der Reisekostenpauschale mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt sah in dem zugewiesenen Versicherungsbezirk ein weiträumiges Arbeitsgebiet und begrenzte die Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass der dem Kläger zugewiesene Versicherungsbezirk kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet darstellte.
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies betrifft z. B. Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter. Dagegen findet die gesetzliche Regelung keine Anwendung z. B. bei Schornsteinfegern, Bezirksleitern und Vertriebsmitarbeitern, die verschiedene Niederlassungen betreuen. Denn diese werden zwar innerhalb eines ihnen zugewiesenen Gebietes tätig, die Tätigkeit wird jedoch nicht gebietsbezogen, sondern an wechselnden Orten auf diesem Gebiet ausgeübt.
Vorliegend bestand die Tätigkeit des Klägers innerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks insbesondere in Kundenbesuchen und damit in einer Tätigkeit, die in den Wohnungen der Kunden stattfand, die in dem Versicherungsbezirk ansässig waren.