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Geldspielautomaten: So wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt

Beim Betrieb eines Geldspielautomaten ergibt sich aus den Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um steuerfreie Glücksspiele.

Hintergrund

Die Klägerin verwendete ausschließlich Geldspielgeräte mit dem sog. Hopper. Diese sind von der Bauart und Technik identisch mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten. Nach Auffassung der Klägerin stellten ihre Umsätze deshalb steuerfreie sonstige Glücksspiele dar. Sollten die Umsätze doch steuerpflichtig sein, konnten als Bemessungsgrundlage allenfalls der um die Ertragsteuern geminderte Kasseninhalt der Geldspielgeräte angesetzt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zutreffend die Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der Umsatzsteuer angesetzt hatte.

Bei Automatenaufstellern steht ohne jede Ungewissheit fest, wie hoch das Entgelt, die Kasseneinnahme, am Ende des Monats ist. Unerheblich war deshalb das Argument der Klägerin, dass die Höhe der Kassenzuflüsse ihrer Geldspielautomaten keiner festen Einbehaltensquote unterlag und sich die Kassenzuflüsse aufgrund der bauartbedingten technisch generierten Zufallsabhängigkeit des Ergebnisses eines jeden Spielvorgangs nicht mehr bestimmen lassen.

Für eine Steuerfreiheit der Umsätze der Klägerin sah das Gericht keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere erfasst § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht die Umsätze aus sonstigen Geldspielen mit Geldeinsatz, zu denen die Umsätze der Klägerin gehören, sondern nur die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreit lediglich Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen und Beschränkungen.

Das Entgelt für die Leistung der Klägerin bestimmte sich nicht nach dem Einsatz des einzelnen Spielers, sondern nach den monatlichen Kasseneinnahmen. Die Umsatzsteuer wurde von den Spielern als Endverbraucher an die Aufsteller gezahlt, sodass auch durch die Abwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher die von der Klägerin monierte Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorlag.