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Erste Tätigkeitsstätte für Polizisten

Ist ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst tätig, erbringt er aber an seinem Dienstsitz arbeitstäglich Tätigkeiten zumindest in geringem Umfang, hat er dort auch eine erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund

Der Kläger war Polizeibeamter und fuhr arbeitstäglich zu seiner Dienststelle (Polizeiinspektion) und trat von dort aus seinen Einsatz- und Streifendienst an. Die Tätigkeiten in der Dienststelle umfassten die Vor- und Nachbereitung der Außeneinsätze (Einsatzbesprechungen, Schreibarbeiten usw.). Der Kläger machte für das Jahr 2015 die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle als Reisekosten geltend. Weiterhin beantragte er die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, weil er mehr als 8 Stunden auswärts tätig war. Das Finanzamt wertete die Polizeiinspektion als erste Tätigkeitsstätte und berücksichtigte die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale. Den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen lehnte es komplett ab, da der Kläger die Abwesenheitszeiten nicht nachgewiesen hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Erste Tätigkeitsstätte ist nach dem seit 2014 geltenden „neuen“ Reisekostenrecht die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen und Absprachen bestimmt. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet, kommt es nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine eindeutige Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte, ist eine erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Polizeiinspektion die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Denn er war dieser Dienststelle auf Dauer zugeordnet und hatte dort auch polizeiliche Aufgaben (Besprechungen, Protokolle usw.) zu erledigen.

Da der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass er an den fraglichen Tagen mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der Polizeiinspektion als erster Tätigkeitsstätte abwesend war, kommt ein Ansatz der beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung genügte nicht.