Zahlt der Arbeitgeber eine Überstundenvergütung für mehrere zurückliegende Jahre, darf darauf der ermäßigte Lohnsteuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung angewendet werden.
Hintergrund
Der Kläger erbrachte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Jahr 2016 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin wegen einer länger andauernden Erkrankung des Klägers einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis beendete. In dem Vertrag war insbesondere geregelt, dass die bisher nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 EUR vergütet wurden.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass hier der ermäßigte Steuersatz nach der Fünftel-Regelung angewendet werden darf. Bisher wurde von der Verwaltung, den Gerichten und auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Überstundenvergütung nicht zur ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung führt. Nach Auffassung des Finanzgerichts im vorliegenden Fall war die Überstundenvergütung jedoch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die steuerlich nicht anders behandelt werden konnte als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung war dem Kläger auch „zusammengeballt“ zugeflossen, denn sie war in einer Summe in einem Jahr ausgezahlt worden.