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Rentenbezugsmitteilungen: Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung ist verhältnismäßig

Das Verspätungsgeld, das festgesetzt werden kann, wenn der Versorgungsträger Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht übermittelt, ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hintergrund

Der Pensionsfonds P übernahm die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter eines Unternehmens und lagerte den Geschäftsbetrieb auf die X-GmbH aus. Am 23.1.2013 übermittelte die X-GmbH an die zentrale Stelle (ZfA) fristgemäß die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2012. Da diese jedoch zum Teil unzutreffende Angaben enthielten, übermittelte die X-GmbH am 19.3.2014 diese Datensätze erneut an die ZfA.

Die ZfA ging davon aus, dass die Mitteilungen teils verspätet, teils gar nicht übermittelt worden waren und setzte deshalb gegen P ein Verspätungsgeld von 50.000 EUR fest. Dagegen erhob P Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass weder das Meldeverfahren noch die Belastung mit einem Verspätungsgeld unangemessen sind. Die Inanspruchnahme der mitteilungspflichtigen Stellen als Dritte zur Erreichung der Besteuerungsgleichheit stellt keine übermäßige Belastung dar. Denn die mitteilungspflichtigen Stellen übersenden bereits ihren Leistungsempfängern jährliche Informationen. Diese müssen lediglich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung aufbereitet werden. Im Hinblick auf die verfolgten Zwecke erscheint das Verspätungsgeld nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als ein sachgerechtes und angemessenes Mittel, um das Verwaltungsverfahren als Massenverfahren praktikabel zu halten.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird das Verspätungsgeld nur erhoben, wenn die Mitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wurde. Eine lediglich fehlerhafte Mitteilung wird folglich von der Vorschrift nicht erfasst. Aber nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung kann als fristwahrend angesehen werden. Entsprechend der Grundsätze zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung kann eine Rentenmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch einer Nichtübermittlung gleichkäme.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war im vorliegenden Fall allerdings ungeklärt. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall daher an das Finanzgericht zurück, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.