Trifft der Altersentlastungsbetrag auf negative Einkünfte, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich auf die Verlustfeststellung ergeben. Das Finanzgericht Köln überträgt den Entlastungsbetrag auf die Folgejahre – was der Bundesfinanzhof allerdings noch absegnen muss.
Hintergrund
Die Kläger waren zusammenveranlagte Eheleute. Im Jahr 2015 vollendeten beide das 64. Lebensjahr und hatten daher Anspruch auf Altersentlastungsbeträge. Der Ehemann erzielte 2015 eine Summe der Einkünfte von ./. 26.381 EUR und die Ehefrau von 0 EUR. Von diesen Beträgen zog das Finanzamt die Entlastungsbeträge von 1.216 EUR (Ehemann) und 1.095 EUR (Ehefrau) ab, sodass sich beim Ehemann ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 27.597 EUR und bei der Ehefrau von ./. 1.095 EUR ergab.
Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 berücksichtigte das Finanzamt die Altersentlastungsbeträge jedoch nicht. Denn nach dem Wortlaut der Vorschriften zum Verlustabzug können nur negative Einkünfte vor- und zurückgetragen werden, nicht jedoch Altersentlastungsbeträge.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt die Altersentlastungsbeträge im Rahmen des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 berücksichtigen muss. Zur Begründung führten die Richter aus: Ein am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibender Verlustvortrag muss gesondert festgestellt werden. Dabei sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu Grunde gelegt worden sind. Deshalb sind nach Auffassung des Gerichts nicht nur die negativen Einkünfte zu erfassen, sondern auch in dem jeweiligen Jahr berücksichtigte Altersentlastungsbeträge – selbst wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Eine negative Summe der Einkünfte kann durch Altersentlastungsbeträge zudem im Jahr der Gewährung zu einem noch höheren negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führen.