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Vorsteuer: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Setzt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraus, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird? Der Bundesfinanzhof hat daran so seine Zweifel.

Hintergrund

Der Händler H war im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren Euro-Bereich und lagen teilweise zwischen 20 EUR und 28 EUR. H nahm den Vorsteuerabzug u. a. aus Rechnungen vor, die als Artikelbezeichnung Angaben wie „Hosen“, „Tops“, „Shirts“, „T-Shirts“, „Kleider“, „Bluse“, „Weste“, „Jacken“ enthielten.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, weil die Leistungsbeschreibungen mit der Angabe der Warengattung („Hosen“, „Shirts“ usw.) nicht ausreichend war.

H legte dagegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht schloss sich dem an und lehnte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hatte der Bundesfinanzhof über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide insoweit ernstlich rechtlich zweifelhaft waren, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus bestimmten Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagte. Fraglich ist insbesondere, ob im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Sollten die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, wäre weiterhin zu prüfen, ob auch beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz bereits im Festsetzungsverfahren gewährt werden kann. Insoweit hatte die Beschwerde des H Erfolg.