Ein Entgelt, das für die Überlassung von Grundstücken zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen vorausgezahlt wird, darf auf den geschätzten Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Voraussetzung ist, dass Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als 5 Jahre betragen.
Hintergrund
X unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb. Die verpachteten Grundstücke befanden sich in der Nähe eines geplanten Kraftwerks. Der Bebauungsplan enthielt Vorgaben u. a. für Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetzes. Vor diesem Hintergrund schloss X mit der von der Kraftwerke-GmbH beauftragten S einen Gestattungsvertrag, in dem X der S auf einem Teil seiner betrieblichen Flächen die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen gestattete. Dafür erhielt S ein einmaliges Gestattungsentgelt von 600.000 EUR.
Das Finanzamt erfasste die Ausgleichszahlung mit dem Zufluss im Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebseinnahmen. X machte dagegen eine Verteilung auf 25 Jahre geltend. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und entschied, dass X das Gestattungsentgelt auf 25 Jahre gleichmäßig verteilen konnte. Als Ausnahme vom Zuflussprinzip können Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Im vorliegenden Fall lag eine Nutzungsüberlassung vor, denn der Schwerpunkt der Vereinbarung lag in der Nutzungsüberlassung zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen. Das Gestattungsentgelt wurde auch – wie gesetzlich vorgesehen – für mehr als 5 Jahre im Voraus geleistet. Nicht erforderlich war, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart wurde. Es genügte, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände feststellbar war und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als 5 Jahren umfasste, nämlich den Zeitraum bis zum Abschluss des vollständigen Rückbaus des Kraftwerks und der Rekultivierung der Vorhabensfläche. Dieser Zeitraum war anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Kraftwerks und der für dessen Rückbau und die Rekultivierung benötigten Zeiträume zumindest im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar.