Nutzt eine selbstständige Tagesmutter für ihre Tätigkeit das selbstgenutzte Wohnhaus, kann sie die entsprechenden anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann, in welchem Umfang die betriebliche Nutzung erfolgte.
Hintergrund
Die Klägerin betreute und verpflegte zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter 4 bis 5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer des Einfamilienhauses. Die Klägerin machte Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betriebsausgabenpauschale im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als Tagesmutter als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Seiner Ansicht nach waren nur die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Räume (Schlaf – und Spielzimmer) entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Diese konnten jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie betragsmäßig geringer waren als die bereits berücksichtigte Pauschale.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte im Ergebnis die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Bei Aufwendungen, die sowohl die berufliche als auch die private Sphäre betreffen, kommt ein anteiliger steuermindernder Abzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufteilung anhand eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden kann. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Das Gebäude wurde abwechselnd betrieblich und privat genutzt, sodass auch eine flächenmäßige Aufteilung unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabs nicht praktikabel war. Darüber hinaus kam wegen des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung weder eine Aufteilung nach Flächen- noch nach Zeitanteilen in Betracht