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Warum Sie bei einem privaten Telefonat auf einer Dienstreise besser nicht stürzen

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einer rechtlich bedeutsamen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht. Bei einer Arbeitnehmerin, die sich auf einer Dienstreise befindet und für einen anschließenden Urlaub ein Taxi bestellen will, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Hintergrund

Die Klägerin befand sich auf einem dienstlichen Kongress. Im Anschluss daran wollte sie Urlaub machen. Um ihren Mietwagen abzuholen, wollte sie ein Taxi zum Flughafen bestellen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte die Klägerin jedoch so unglücklich, dass sie eine Oberschenkelfraktur erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine rein private und eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin argumentierte, dass die Bestellung eines Taxis zum Flughafen mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang stand und damit unter den Unfallversicherungsschutz fiel

Entscheidung

Sozialgericht und Landessozialgericht waren sich einig und entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Zwar sind Arbeitnehmer auch während einer Dienstreise unfallversichert. Jedoch muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Die Klägerin bestellte jedoch im vorliegenden Fall das Taxi nicht, um den Weg zu ihrem Wohnort anzutreten. Vielmehr wollte sie das Taxi zum Flughafen nehmen, um dort ihren Leihwagen für ihren privaten Urlaub abzuholen. Damit war der Gang zum Telefon privat veranlasst. Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt des Sturzes der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet waren.