Erwirbt ein forstwirtschaftlicher Betrieb eine Waldfläche, wird der Wert der aufstehenden Bäume nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Hintergrund
Der Kläger erwarb zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebs verschiedene Waldflächen zum Preis von insgesamt 105.000 EUR. Von dem Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag von 73.500 EUR auf den Aufwuchs und 31.500 EUR auf den Grund und Boden. Die Flächen waren teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den kommenden Jahren zur Ernte anstand.
Der Kläger teilte den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke auf sowie für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und einen Anteil für den Aufwuchs. Das Finanzamt teilte im Rahmen der Festsetzung der Grunderwerbsteuer den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Grundstücke im Grundsatz nach der Berechnung des Klägers auf. Es teilte jedoch nicht in Bodenwert und Aufwuchs auf, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass der aufstehende Bestand kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke war, sondern ein Scheinbestandteil. Deshalb floss er nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah die Klage als begründet an. Zur Begründung führten die Richter u. a. aus, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dies traf auf die zum Verkauf bestimmten Pflanzen auf den Waldflächen zu.