Aktuelles

Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Rettungsassistenten

Erledigt ein Rettungsassistent auf der Rettungswache seine Vor- und Nachbereitung der Arbeit, stellt die Rettungswache die erste Tätigkeitsstätte dar. Für seine Arbeitstage kann er deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger arbeitete als Rettungsassistent im Schichtdienst. Diesen trat er stets in seiner Rettungswache an. Die Spätschicht begann um 14.00 Uhr und endete um 22.00 Uhr. Vor Dienstbeginn suchte der Kläger seine Wache auf, zog sich dort um, prüfte und übernahm das Einsatzfahrzeug und fuhr von dort zu seinem ersten Einsatzort. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende wieder zur Rettungswache zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung rechnete der Kläger für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale ab, die für über 8-stündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit nicht zur Abwesenheitszeit zählte. Denn die Rettungswache war die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet. In den arbeitsvertraglichen Regelungen war von der “Dienststelle” die Rede war, außerdem musste sich der Kläger aufgrund mündlicher Weisung arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden. Unerheblich war für das Gericht, dass der Kläger dort nur untergeordnete Tätigkeiten erledigte.

Deshalb konnten nur für die Tage, in denen der Kläger länger als 8 Stunden von der Rettungswache abwesend war, Verpflegungspauschbeträge gewährt werden. Über die 22 Tage hinaus konnte er jedoch keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen.