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Die Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen ist europarechtlich fraglich

Ist es europarechtlich zulässig, dass allein aufgrund der Eintragung in ein deutsches Register eine Versicherungsteuerpflicht für ein Seeschiff entstehen kann? Mit dieser Frage muss sich der Europäische Gerichtshof beschäftigen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Versicherung, die weltweit Marineversicherungen anbietet. U. a. war sie als Versicherer für verschiedene deutsche GmbHs tätig, die in das Handelsregister in Hamburg eingetragen waren. Der Gesellschaftszweck lag jeweils in dem Betrieb eines Seeschiffs. Die jeweiligen Seeschiffe waren hierbei in das Seeschiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Seeschiffe führten jedoch nicht die deutsche Flagge, sondern die eines anderen Staates. Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte die entsprechenden Genehmigungen.

In allen Fällen wurden die Schiffe sodann in das Schiffsregister des Flaggenstaats (Malta oder Liberia) eingetragen. Es blieb aber bei einer Eintragung in das deutsche Register für die Zeit der Ausflaggung.

Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern sah in dieser Konstellation eine Versicherungsteuerpflicht als gegeben an. Denn nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung ist allein die Eintragung in ein deutsches Register maßgeblich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Europarechtskonformität der maßgeblichen Bestimmung im deutschen Versicherungsteuergesetz als fraglich an. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war deshalb zwingend vorzunehmen. Nach dem deutschen Recht besteht eine Versicherungsteuerpflicht u. a. dann, wenn die Versicherung mit einem in der EU bzw. dem EWR ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und im Falle eines Fahrzeugs dieses in ein deutsches Register eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier unstreitig erfüllt. Das Finanzgericht hatte allerdings Bedenken, ob dieses nationale Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Nach diesem liegt das Besteuerungsrecht dort, wo das Risiko belegen ist. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob das Risiko in Deutschland belegen ist. Damit war eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.