Aktuelles

Finanzierung einer Schrottimmobilie: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich?

Der Erlass eines Darlehens kann sich bei einem Vergleich zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ steuererhöhend auswirken – das gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 1995 eine mit 2 Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung, die er vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Steuerpflichtige erhob Vollstreckungsgegenklage. Mit dieser machte er geltend, dass die Bank sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft hatte. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Steuerpflichtige eine Einmalzahlung von 88.000 EUR. Die Bank verpflichtete sich im Gegenzug, die Darlehen gegen den Steuerpflichtigen nicht weiter geltend zu machen.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2012 erhöhte das Finanzamt die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, da die Bank ihm durch den Vergleich seine Schulden zum Teil erlassen hatte. Die erlassene Summe war deshalb im Jahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhte seine Vermietungseinkünfte.

Entscheidung

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Vergleich nicht die Annahme rechtfertigte, dass die Bank dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollte. Vielmehr bestätigte der Vergleich die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge. Gegen eine Rückabwicklung sprach auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behielt.

Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reichte nicht aus, um anzunehmen, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollte. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das war jedoch hier nicht der Fall. Der Vergleich enthielt somit keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.